Die richtigen Ansprechpartner*innen
Gern stehen wir Ihnen zu allen Themen rund um die komplexe Besteuerung von Bitcoin, Ether, Dash, Ripple und anderen Coins oder virtuellen Währungen mit Rat und Tat sowie unserer Expertise zur Seite.
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder DOTs haben sich zu einer ernstzunehmenden Größe in der Wirtschaftswelt entwickelt. Ohne die Einschaltung einer Bank können mit ihnen Zahlungen und Geschäfte im Internet sicher abgewickelt werden.
Transaktionen mit Kryptowährungen werfen nicht nur rechtliche, sondern insbesondere auch komplexe steuerliche Fragestellungen auf.
Falls Sie Kryptowährungen halten und damit handeln, brauchen Sie daher eine auf diesem sehr speziellen und noch jungen Gebiet versierte Steuerkanzlei an Ihrer Seite.
Bereits seit 2018 sind wir von Pohl & Partner und der PRIOR GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als „First Mover“ zu diesem Thema beratend für Unternehmen und Privatpersonen tätig. Nutzen Sie unsere profunde Expertise - gerne stehen wir für Ihre Anfragen zur Verfügung.
In Deutschland ist die Besteuerung von Kryptowährung gesetzlich nicht explizit geregelt. Stattdessen kommen die allgemeinen Steuerregelungen zur Anwendung, die wegen der Neuartigkeit (Bitcoin, Ether, Polygon, Solana etc.) nicht unproblematisch sind. Außerdem gibt es immer wieder Bereiche und neue Technologien (oft im Bereich Decentralized Finance), die steuerrechtlich ungeklärt und umstritten sind.
Zwar hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit seinem Schreiben vom 10.05.2022 zu vielen Fragen der Besteuerung geäußert. Dieses Schreiben entfaltet jedoch lediglich Bindungswirkung gegenüber den Finanzämtern, nicht gegenüber den Finanzgerichten. Die Folge: Wenn Sie die Rechtsaufassungen des BMF für Investoren für nachteilig bzw. falsch halten haben Sie die Möglichkeit, den gegen Sie erlassenen Steuerbescheid gerichtlich anzugreifen. Denn ob und wie ein Kryptosachverhalt besteuert wird, obliegt derzeit allein der Entscheidung der Finanzgerichte.
Wegen dieser nach wie vor unsicheren Rechtslage und der unterschiedlichen Investitionsmöglichkeiten, die auch zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen können, sollte für den konkreten Einzelfall ein Steuerberater konsultiert werden. Sehr gern stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung.
Kryptowährungen stellen in Deutschland keine Währung im Sinne eines zugelassenen Zahlungsmittels dar, sondern zählen laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Finanzierungsinstrumenten. Infolgedessen sind bei Geschäften mit Kryptowährung - in Abhängigkeit davon, ob sie im privaten oder geschäftlichen Zusammenhang getätigt wurden - unterschiedliche steuerliche Aspekte zu beachten, wie u.a.:
Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerlich gesehen private Veräußerungsgeschäfte. Gewinn bzw. Verlust berechnen sich aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen werden mit dem individuellen Einkommenssteuersatz (plus ggfs. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert.
Als Veräußerung gelten allerdings nicht nur Verkäufe von Kryptowährungen, auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel für Einkäufe oder der Umtausch von Bitcoin in andere Kryptowährungen oder umgekehrt wird als Veräußerung gewertet. Daher ist grundsätzlich Vorsicht bei allen Transaktionen geboten.
Staking-Erträge aus Kryptogeschäften sind grundsätzlich den sonstigen Einkünften zuzuordnen und stets zu versteuern.
Bilanzierung von Kryptowährungen: Für jedes Unternehmen stellt sich nach dem Erwerb von Kryptowährungen die Frage, wie die Kryptos in der Bilanz auszuweisen sind. Sollen die Kryptowerte dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, erfolgt die Zuordnung handels- und steuerrechtlich zum Anlagevermögen. Wenn die Kryptowerte nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienen, erfolgt die Zuordnung handels- und steuerrechtlich zum Umlaufvermögen. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen hat unterschiedliche handelsrechtliche wie steuerliche Auswirkungen.
Krypto-Besteuerung für Unternehmen: Sofern Gewinne durch Kryptowährungen von Unternehmen erzielt werden, sind diese voll steuerpflichtig. Zusätzlich können Kryptogeschäfte auch der Umsatzsteuer unterliegen. Eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung unter Einsatz von Kryptogeschäften und damit auch die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären, ist grundsätzlich empfehlenswert. Gerne können Sie sich für die Überprüfung an uns wenden.
Besteuerung von Initial Coin Offerings (ICO): Als innovative Form der Unternehmensfinanzierung erfreuen sich ICOs wachsender Beliebtheit. Auch wenn ICOs begrifflich an ein Initial Public Offering (IPO) angelehnt sind, unterscheiden sie sich wesentlich von der Kapitalaufnahme an einer Börse. Die steuerliche Betrachtung ist auch hier Pflichtprogramm, denn der Erfolg eines ICOs hängt grundsätzlich von den richtigen Vorarbeiten ab, wobei die steuerlichen Regeln zu berücksichtigen sind. Ansonsten wird Gefahr gelaufen, nach erfolgreicher Durchführung eines ICOs mit Steuerforderungen von bis zu fünfzig Prozent der eingenommenen Mittel konfrontiert zu werden.
Bilanzierung bei ICOs: Auch Unternehmen, die die Blockchain zur Kapitalaufnahme mittels eines ICOs nutzen möchten müssen sich von Beginn an Gedanken über die richtige Bilanzierung machen. Nicht nur die selbst erzeugte Kryptowährung muss dargestellt werden, auch das hierfür erhaltene Geld bzw. die erhaltenen Kryptowährungen müssen je nach Ausgestaltung des ICOs korrekt als Einnahme, Eigen- oder Fremdkapital verbucht werden.
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